Schützenverein Seukendorf e.V. 1980

VEREINSSATZUNG

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Seukendorf" und hat seinen Sitz in Seukendorf.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral, er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein will seinen Mitgliedern zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er strebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Gesuche und Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

     

 

 

Beitrittserklärung Stand 2023 und SEPA-Lastschrift

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
 

1. Durch Austritt.
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht sechs Wochen(2) vor Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das folgende Jahr voll zu entrichten.
2. Durch Ausschluß.
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten Sportregeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte; geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
 
 
 

§ 6

Recht und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder sich den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
 
 
 

§ 7

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
 

1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Vereinsausschuß
3. Die Mitgliederversammlung

zu 1.
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem ersten, zweiten und dritten Schützenmeister, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und einem Sportwart. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des zweiten und dritten Schützenmeisters sowie des Schatzmeisters, des Schriftführers und des Sportwartes wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des ersten Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichgen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 2.
Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an die Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuß wird durch den ersten bzw. zweiten oder dritten Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstandene personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Zu 3.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom ersten Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse (Fürther Nachrichten) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
 
 

1. Entgegennahme der Berichte
  1a)  des ersten Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
  1b)  des Kassiers über die Jahresrechnung
  1c)  der Rechnungsprüfer
  1d)  des Sportwartes
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
3. Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung des Haushaltvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages
5. Satzungsänderungen
6. Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht werden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3(1) Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen dies erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§ 9

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zwecks des Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützigen Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Hiltmannsdorf, den 15.09.1982
 

 



Anhang

(1)Änderung der Satzung lt. Beschluß an der Jahreshauptversammlung am 25.01.1992
(Wahlzyklus von 2 auf 3 Jahre erhöht).

(2)Änderung der Satzung lt. Beschluß an der Jahreshauptversammlung am 24.01.1998
(Kündigungszeit von 6 Wochen eingefügt).

 

 

 

 

 

 

 
Verwaltet von Andre Kraus