VEREINSSATZUNG
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützenverein
Seukendorf" und hat seinen Sitz in Seukendorf.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell
neutral, er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen
Satzung an. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein will seinen Mitgliedern
zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das
sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar
sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Damit ist
er gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er strebt keinen
Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen
Zwecken. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer
unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet
hat.
Gesuche und Aufnahme sind schriftlich an das
Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert
werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht
haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Beitrittserklärung Stand 2023 und
SEPA-Lastschrift
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. |
Durch Austritt.
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem
Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht sechs Wochen(2)
vor Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen
Leistungen für das folgende Jahr voll zu entrichten. |
2. |
Durch Ausschluß.
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß
gegen die anerkannten Sportregeln und grober Verletzung von Sitte und
Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei
rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß
entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm
sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das
betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. |
Mit Ende der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ämter und Rechte; geleistete Beiträge werden nicht
zurückerstattet.
§ 6
Recht und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des
Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder sich den Verein nach besten Kräften zu fördern
und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die
zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes sowie jeweils im
Interesse des Vereins gelegene Empfehlung zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist
wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört
ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen
Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen
Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen
Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur
Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. |
Das Schützenmeisteramt |
2. |
Der Vereinsausschuß |
3. |
Die Mitgliederversammlung |
zu 1.
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem ersten, zweiten und
dritten Schützenmeister, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und einem
Sportwart. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des
zweiten und dritten Schützenmeisters sowie des Schatzmeisters, des
Schriftführers und des Sportwartes wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf
den Fall der Verhinderung des ersten Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher
Stimmenmehrheit in der ordentlichgen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen
Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters. Über die
Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Zu 2.
Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf
Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr
als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf
neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl. Die Beisitzer werden
zusammen mit Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in
allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an die
Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme
und Ausschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuß wird durch den
ersten bzw. zweiten oder dritten Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch
die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den
Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte
Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstandene personelle und
sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Zu 3.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr
zusammen. Sie wird vom ersten Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der
Mitglieder oder durch die Tagespresse (Fürther Nachrichten) unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage
vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende
Punkte:
1. |
Entgegennahme der Berichte |
|
1a) des ersten Schützenmeisters über
das abgelaufene Geschäftsjahr |
|
1b) des Kassiers über die
Jahresrechnung |
|
1c) der Rechnungsprüfer |
|
1d) des Sportwartes |
2. |
Entlastung des
Schützenmeisteramtes |
3. |
Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl
der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, Wahl der
Rechnungsprüfer |
4. |
Genehmigung des
Haushaltvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages |
5. |
Satzungsänderungen |
6. |
Verschiedenes |
Anträge müssen berücksichtigt werden,
wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1.
Schützenmeister eingereicht werden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das
verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über
Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes
richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen
Ausschließungsbeschluß. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer
Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die
gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu
unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche
Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die
Dauer von 3(1) Jahren. Sie haben die Kassenführung und die
Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber
schriftlich Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die
Vereinsinteressen dies erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
§ 9
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß
einer eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung und bei
Änderung des Zwecks des Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützigen Aufgaben
ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der
örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es
solange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung
zugeführt werden kann. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall
des bisherigen Vereinszweckes.
Hiltmannsdorf, den 15.09.1982
Anhang
(1)Änderung der Satzung
lt. Beschluß an der Jahreshauptversammlung am 25.01.1992
(Wahlzyklus von 2 auf 3 Jahre erhöht).
(2)Änderung der Satzung
lt. Beschluß an der Jahreshauptversammlung am 24.01.1998
(Kündigungszeit von 6 Wochen eingefügt).

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